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Urheberrechtsverletzung: 272 Verstöße – Strafe

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Amtsgericht Cottbus
Az.: 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
Urteil vom 25.05.2004

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Urhebebergesetztes hat das Amtsgericht Cottbus – Strafrichter – in der Hauptverhandlung am 06.05.2004 für RECHT erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
(Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG; 32 StGB)

Gründe:
I.
Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 € bis 50,00 € monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von circa 200,00 € im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von circa 500,00 € im Jahr.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers (u. a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 Fällen (u. a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf einen PC und stellte diese jedenfalls am 11.01.2004 unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet zum Download zur Verfügung.
Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zelt diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.
III.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein (nicht verlesen) wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest.
IV.
Damit hat sich der Angeklagte – wie im Tenor festgestellt – gemäß §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht.
V.


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