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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtmäßigkeit der Deaktivierungsgebühr

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 2 U 40 /00
Urteil vom 21.06.2001
Vorinstanz: LG Itzehoe – Az.: 2 O 250 / 99 – Urteil verkündet am: 19.07.2001

Deaktivierungsgebühr – für Mobilfunkverträge nach BGH unzulässig!!!!!
Deaktivierungsgebühr: Muss man diese trotz des BGH-Urteils noch zahlen?

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 f ü r Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird das angefochtene Urteil geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger ist eine Verbraucherschutzeinrichtung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB Gesetz. Er verlangt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Klausel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte bietet Anschluß und Teilnahme an Mobilfunknetzen an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie in den Verträgen mit ihren Kunden zugrunde legt, verwendet sie u. a. folgende Klausel:
„VI. Kostenpflichtige Leistungen
Die Dienstleistungen bemessen sich vorbehaltlich Klausel VII nach der jeweils bei Einreichung des Antrages gültigen Preisliste. Dies gilt auch für folgende Leistungen:
Bereitstellungsgebühr
einmalige Gebühr, die bei Anschluß des Mobiltelefons an das D- bzw. E-Netz fällig wird. Sie wird mit der ersten Rechnung eingezogen.
Grundgebühr


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