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Einspruch gegen Strafbefehl bei identifizierbarem Absender auch per Computerfax möglich

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BVerfG
Az.: 2 BvR 2168/00
Beschluss vom 04.07.2002

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 7. November 2000 – 18 Qs 59/00 – verletzt Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 GG. Sie wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Einspruch gegen einen Strafbefehl, der am letzten Tag der Einspruchsfrist mit einem Computerfax eingelegt worden ist, sowie die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig.
I.
1. Gegen den Beschwerdeführer und eine Mitangeklagte erging am 11. Juli 2000 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen durch Unterlassen. Der Strafbefehl, der die nach § 409 Abs. 1 Nr. 7 StPO vorgesehene Rechtsmittelbelehrung in der üblichen Form enthielt, wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2000 zugestellt. Am 27. Juli 2000 gingen um 15.46 Uhr und 16.19 Uhr Telefax-Schreiben ein, mit denen der Beschwerdeführer zur Fristwahrung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte und zugleich die Übersendung des Einspruchsschreibens per Post am selben Tag ankündigte. Die Telefax-Schreiben trugen die maschinenschriftlichen Namen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten, enthielten aber keine Unterschrift, da der Beschwerdeführer sie mit Hilfe seines Computers ohne Ausdruck unmittelbar an das Amtsgericht geschickt hatte. Erst am 31. Juli 2000 ging ein weiteres undatiertes Einspruchsschreiben ein, das – ansonsten wortgleich – auch eine Unterschrift des Beschwerdeführers aufwies.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2000 bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung für den 21. September 2000, in dem es sodann feststellte, dass die per Telefax versandten Einspruchsschreiben nicht handschriftlich unterzeichnet waren. Nach Erörterung der rechtlichen Voraussetzungen eines Einspruchs stellte der Beschwerdeführer vorsorglich und hilfsweise einen Antrag auf Wied[…]


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