Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen: 125 C 8822/03
Urteil vom 21.11.2003
nicht rechtskräftig!
Das Amtsgericht Dortmund hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand
Die U GmbH und Co KG in F unterhält und betreibt ein Verbindungsnetz, innerhalb dessen sie Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Netze herstellt. Eines dieser Teilnehmernetze ist das der Deutschen Telekom AG, von der die Beklagten ihren Festnetztelefonanschluss beziehen. Im Zusammenhang mit der Betreibung des Verbindungsnetzes leitet die U GmbH und Co KG Anrufe, mit denen aus dem Teilnehmernetz der Deutschen Telekom AG Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, an den jeweiligen Anbieter dieser Mehrwertdienste weiter. Im Zeitraum vom 05.01. bis zum 09.01.2002 wurden über das Telefonnetz der Beklagten zwei verschiedene Mehrwertdienste über die Rufnummergasse 0190 angewählt. Daraufhin stellte ihnen die Deutsche Telekom AG als Inkassoberechtigte der U GmbH und Co KG ein Entgelt von 486,12 Euro inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Beklagten haben gegenüber der Telekom sofort Einwendungen erhoben und diesen Teil der Telefonrechnung nicht gezahlt. Als die Beklagten nicht zahlten, übernahm die U GmbH und Co KG zunächst selbst den Forderungseinzug bezüglich ihres Gebührenanteils, welchen sie später an die Klägerin abtrat. Die Klägerin macht daher eine Entgeltforderung in Höhe von 486,12 Euro aus abgetretenem Recht geltend. Als Nebenforderungen verlangt sie Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2003 – dieser Zeitpunkt liegt 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung – sowie Inkassokosten in Höhe von 77,63 Euro.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der durch die Anwahl hergestellten Verbindung über die 0190er Rufnummergasse ein Vertrag zwischen den Beklagten und der U GmbH und Co KG zustande gekommen sei. Die Beklagten haben aus eigener Veranlassung Verbindungen üb[…]