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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dialer – Beweislast für Vertragsschluss

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LANDGERICHT MÖNCHENGLADBACH
Az.: 2 S 116/03
Verkündet am 12.12.2003
Vorinstanz: AG Mönchengladbach – Az.: 5 C 286/02

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29.04.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I.
– von der Abfassung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf denn Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 540 I Nr. 1, 313 a ZPO abgesehen –
Die Berufung ist zulässig Das Amtsgericht hat die Berufung gemäß § 511 II Nr. 2 ZPO zugelassen Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die seitens des Amtsgerichts auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen sind von der Berufungsführerin nicht angegriffen worden und insoweit für das Berufungsgericht bindend. Die auf dieser tatsächlichen Grundlage fußenden rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts sind jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.
1) Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, da die Beklagte nicht Anbieterin des Intelligenztests war. Die Ansicht der Klägerin, dass es sich um eine gemeinsame Vertragsleistung des Intelligenztestanbieters und der Beklagten handele, überzeugt nicht. Denn die Beklagte hat dem Anbieter des Intelligenztests und nicht etwa der Klägerin einen webdialer als Abrechnungssoftware zur Verfügung gestellt Nur der Anbieter des Intelligenztests ist eine vertragliche Beziehung zur Klägerin eingegangen. Vom Empfängerhorizont der Klägerin als Internetnutzerin aus betrachtet wollte sie nämlich lediglich die Dienstleistung des Webmasters in Anspruch nehmen, d.h. den vom Webmaster offerierten Intelligenztest durchführen. Die Beklagte fungierte insoweit nur als Vermittler und stellte dem Anbieter des Intelligenztes[…]


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