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Dialer – Anbieter hat keinen Anspruch auf Bezahlung!

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AG Mönchengladbach
Az.: 5 C 286/02
Urteil vom 29.04.2003

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin verfügt über einen Internet-Anschluss. Die für diesen Anschluss anfallenden Verbindungsentgelte werden durch die N. GmbH abgerechnet. Die Beklagte stellt Anbietern von Informationsdiensten im Internet Webdialer als Abrechnungssoftware zur Verfügung. Sie erfasst die Verbindungsentgelte über eine 0190-Nummer, zieht sie für die Anbieter ein und leitet sie nach Abzug einer Provision an diese weiter.
Am 05.10.2001 surfte die Klägerin im Internet. Dabei entstanden durch sechs Verbindungen zu einer von der Beklagten betriebenen 0190-Nummer Kosten von insgesamt 776,64 DM. Die Klägerin zahlte diesen Betrag unter Vorbehalt an N.
Die Klägerin behauptet, der Webdialer der Beklagten habe die Verbindungen hergestellt, ohne dass sie informiert worden sei. Sie habe eine E-Mail erhalten mit dem Angebot, einen I durchzuführen. Dazu sollte eine Software heruntergeladen werden. Die Beklagte habe auf die Schaltfläche „O.K.“ geklickt. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass es sich um ein entgeltpflichtiges Angebot handelte. Die Beklagte sei Anbieter des Intelligenztests gewesen. Sie habe das Entgelt von N. erhalten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne die an N. gezahlten 776,64 DM von der Beklagten zurückverlangen, weil kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Das folge schon daraus, dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass es sich um eine entgeltpflichtige Leistung handelte. Die Beklagte trage die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages auch dann, wenn sie nicht selbst Anbieter des Intelligenztests gewesen wäre. Selbst wenn ein Vertrag geschlossen worden wäre, wäre er wegen Verstoßes gegen § 6 TDG unwirksam. Zudem stehe der Klägerin ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zu. Der Anspruch ergebe sich außerdem aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 TDG.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 397,09 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 0[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/dialer8.htm

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