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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außerordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages, wenn kein Netzempfang gegeben ist?

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Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 39 C 6789/98
Verkündet am 27.08.1998

Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1998 für R e c h t  erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der wirksamen Beendigung zweier Mobilfunktelefonverträge.

Mit Datum vom 19.12.1997 schloß der Kläger bei der Beklagten zwei Mobilfunktelefonverträge ab. Als Mindestlaufzeit waren 24 Monate vereinbart. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war der Kläger bei der Bundeswehr in einem Kasernenstandort in Ulm stationiert. Sein Wohnort befand sich in Leutenbach-Nellmersbach. Der Wohnort seiner Freundin befand sich in Ludwigsburg-Poppelsdorf. Während des Kasernenaufenthaltes wohnte sie jedoch in der Wohnung des Klägers. Dem Kläger kam es bei Vertragsschluß wesentlich darauf an, die Handys zur telefonischen Kommunikation mit seiner Freundin zu nutzen. Ob dieses bei den Vertragsgesprächen mit einem Bediensteten der Vertriebsfirma zum Ausdruck gebracht worden ist und eine hervorragende Kommunikation in dem gewünschten Bereich zugesichert worden ist, ist streitig. Unter Verweis auf die in dem gewünschten Gebiet mangelhafte Empfangsqualität erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.1997 die fristlose Kündigung der Telefonverträge.

Er behauptet, Telefongespräche zwischen seinem Kasernenstandort und sowohl Ludwigsburg-Poppelsdorf als auch Leutenbach-Nellmersbach seien nicht möglich. Zumeist erfolge nach dem Abnehmen des Gesprächspartners eine Netzzurückweisung. Gleiches gelte für die Verbindung Ludwigsburg-Poppelsdorf und Leutenbach-Nellmersbach. Er habe in seinen Vertragsgesprächen ausdrücklich mitgeteilt, daß es ihm um eine problemlose Telefonverbindung von seinem Kasernenstandort nach Ludwigsburg-Poppenweiler und nach Leutenbach-Nellmersbach gehe. Ihm sei zugesichert worden, daß in dem gewünschten Gebiet eine hervorragende Kommunikation möglich sei.[…]


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