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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – Rechtsprechungsänderung und Auslegung

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BGH
Az: 4 StR 150/03
Urteil vom 20.11.2003

Leitsätze:
a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist.
b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.

d) Die „Vereinzelung“ des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. (Aufgabe von BGHSt 5, 280)

In der Strafsache wegen gemeinschaftlichen Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2002, auch soweit es die Mitangeklagten Wa. und A. betrifft,
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen, ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Wa. und A. jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer für schuldig befunden und den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie den Angeklagten D. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr un[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/angriff.htm

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