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Narzißtische Persönlichkeitsstörung als Schuldunfähigkeit

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 5 StR 3/01
BESCHLUSS vom 20. Februar 2001

In der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 20. Februar 2001 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat.
1. Die Strafkammer hat sich hierbei auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, der zwar das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer manifesten narzißtischen Persönlichkeitsstörung bejaht, eine hierauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedoch ausgeschlossen hat, da ein die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Affektdurchbruch bei Begehung der Tat im Ergebnis zu verneinen sei. Wenngleich auch mehrere Anzeichen auf einen möglichen Affektdurchbruch hindeuteten, so sprächen doch die lange Planung, der komplexe Handlungsablauf und das umsichtige Nachtatverhalten des Angeklagten für den Erhalt seiner Steuerungsfähigkeit.
2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wird eine „schwere“ andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte se[…]


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