BGH
Az.: 4 StR 507/00
Beschluß vom 3. April 2001
Vorinstanzen: Oberlandesgericht Hamm – Amtsgericht Bottrop
Angetrunkene Verkehrsteilnehmer müssen künftig nicht mehr zur Blutalkoholentnahme. Darauf hat sich die Innenministerkonferenz am 05.05.2001 in Schierke verständigt. Der einfache Atem-Alkoholtest ist ausreichend für die Bewertung des Blutalkoholgehaltes. Weiterhin soll diesbezüglich auch das Strafgesetzbuch (StGB) geändert werden.
Norm: StVG § 24a Abs. 1
Leitsatz:
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 2001 beschlossen:
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StVG in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration
hatte; das Amtsgericht hat aber von einer Verurteilung nach § 24a Abs. […]