Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eröffnungsbeschluss (fehlerhaft) – Verfahrenseinstellung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 1 Ws 142/08
Beschluss vom 02.05.2008
Vorinstanz: StA Kaiserslautern, Az.: 6071 Js 21157/06

In dem Strafverfahren gegen wegen Betruges, hier: Einstellung des Verfahrens nach § 206 a Abs. 1 StPO, hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 2. Mai 2008 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen den Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2008 wird als unbegründet verworfen.
2.  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erhob wegen Betruges in zwölf Fällen Anklage zum Amtsgericht Kusel und beantragte, das Verfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen. Nach Zustellung der Anklage und Ablauf der richterlich bestimmten Erklärungsfrist für die Angeschuldigte von zwei Wochen traf das Amtsgericht am 21. Februar 2007 im Zwischenverfahren unter Verwendung eines (nicht amtlich eingeführten) Vordrucks mit formularmäßig vorgefertigtem Text sowie handschriftlichen Ausfüllungen einschließlich einer eigenhändigen Unterschrift des Richters folgende Entscheidung:

Der in der formularmäßig gehaltenen „Verfügung“ unter Ziff. 1 erwähnte „Eröffnungsbeschluss“ wurde durch die Geschäftsstelle alsdann wie folgt ausgefertigt und den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht:

In der Hauptverhandlung vom 28. März 2007 verurteilte der Strafrichter des Amtsgerichts die geständige Angeklagte wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung. Im Protokoll der Hauptverhandlung heißt es, dass die Anklage mit Beschluss des Amtsgerichts Kusel vom 21. Februar 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Strafrichter eröffnet worden sei.
Die Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts fristwahrend Berufung eingelegt. Die Berufungskammer des Landgerichts hat mit Beschluss vom 13. März 2008 das Verfahren gemäß § 206 a StPO mit der Begründung eingestellt,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv