OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 3 Ss 35/01
Beschluss vom 02. Mai 2001
Vorinstanzen:
Landgericht Konstanz – Az.: Az.: 55 NS 44/00 ~ Amtsgericht Singen – Az.: 42 Js 2160/99
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Amtlicher Leitsatz
Normen:
§§ 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 74 b StGB; § 90 a BGB
Tiere sind Einziehungsobjekte nach § 74 StGB, da sie auch nach Einführung des § 90 a BGB dem strafrechtlichen Sachbegriff unterfallen.
Eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt Feststellungen im Urteil voraus, wonach konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung der bei der Tatbegehung eingesetzten Gegenstände (hier: zwei Pitbullterrier als Nötigungsmittel ) nahe legen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte früher eine Nötigung unter Verwendung eines Hundes begangen hat, genügt hierfür nicht.
Die Einziehung darf bei verständiger Würdigung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zu dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf stehen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Singen verurteilte den Angeklagten am 26.06.2000 wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurden die bei der Tat eingesetzten Pitbullterrier eingezogen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.11.2000 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Einziehung der beiden[…]