BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 2272/04
Beschluss vom 12.05.2009
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2004 – (4) 1 Ss 226/04 (86/04) -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2004 – 263a Cs 1097/03 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 12. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2004 – 263a Cs 1097/03 – und der Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2004 – (4) 1 Ss 226/04 (86/04) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
1.
Der Beschwerdeführer ist Journalist, Verleger und Publizist und Mitherausgeber der Wochenzeitschrift „Die Zeit“.
Am 22. Juni 2003 strahlte der Fernsehsender „n-tv“ die von B. moderierte Sendung „Talk in Berlin“ aus, an der sich der Beschwerdeführer als Diskussionsteilnehmer neben dem Journalisten J. und dem Bischof Prof. Dr. H. beteiligte.
Die Sendung mit dem Thema „F. – die Öffentlichkeit und die Moral“ befasste sich mit dem seinerzeit in den Medien viel beachteten Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden, Rechtsanwalt und Moderator Dr. F., der in den Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln geraten war. Nachdem mehrere Zeuginnen, die im Zuge eines gegen andere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens vernommen worden waren, Dr. F. belastet hatten, durchsuchte die Staatsanwaltschaft Berlin am 11. Juni 2003 die in F. belegenen Kanzleiräume und Wohnung des Beschuldigten. Noch am selben Tag bestätigte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft gegenüber einem Journalisten der Zeitung „Die Welt“ auf Nachfrage, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. geführt werde. Außerdem gab er den zu G[…]