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Beleidigung als Parkplatzschwein eine Beleidigung

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Amtsgericht Rostock
Az.: 46 C 186/12
Urteil vom 11.07.2012

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren pp. hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Richter am 11.07.2012 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Am 21.04.2012 befand sich der Verfügungskläger auf dem Parkplatz O. Park in R. mit einem Werttransporter mit dem amtlichen Kennzeichen … Wegen einer Baustelle auf dem Parkplatz stellte er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz ab, um von dort den günstigen Zugang zur Geldentsorgung aus dem X.-Markt zu nutzen. Der Verfügungsbeklagte kam auf das Fahrzeug zu, fotografierte es und steckte hinter den Scheibenwischer einen Zettel mit der Aufschrift „Sie Parkplatzschwein“. Wegen des Inhaltes dieses Zettels wird auf die Anlage 1, Bl. 9 der Akte, verwiesen.
Als der Verfügungskläger das Fahrzeug verließ, wurde er vom Verfügungsbeklagten mit „Parkplatzschwein“ beschimpft. Dieser sei ihm bis zum Haupteingang des Centers gefolgt und habe diese Beleidigung mehrfach wiederholt. Im Internet-Online Magazin Y. veröffentlichte der Verfügungsbeklagte ein Foto des Fahrzeuges und einen Bericht unter der Rubrik „Parkplatzschwein“. In dieser Rubrik waren noch mehrere ähnliche Vorfälle mit Fotos von Fahrzeugen, die widerrechtlich Behindertenparkplätze benutzten, dargestellt. Mit Schreiben vom 30.04.2012 wurde der Verfügungsbeklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Erklärung dahingehend abzugeben, dass er es ab sofort unterlasse, den Verfügungskläger als „Parkplatzschwein“ und „tickende Zeitbombe“ zu bezeichnen und ferner diese Äußerung aus dem Internet zu entfernen.
Der Verfügungskläger geht davon aus, dass die Bezeichnung „Parkplatzsch[…]


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