FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: VII 296/01
Urteil vom 23.03.2004
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses des Klägers mit seiner Mutter, Frau F.
Die Eltern des Klägers waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines von ihnen bewohnten Wohnungseigentums, das aus einem Miteigentumsanteil von 1/2 an einem Grundstück und dem Sondereigentum an einem aufstehenden Einfamilienhaus (Wohnfläche ca. 65 qm) bestand. Ein anderes auf diesem Grundstück belegenes Haus bewohnen die Kläger.
Der Kläger und sein Bruder B, die zusammen mit ihrer Mutter den Vater beerbt hatten, schlossen am 13.9.1993 mit ihrer Mutter einen notariellen Erbauseinandersetzungs- und Überlassungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger alleiniger Eigentümer des zunächst den Eltern gehörenden Wohnungseigentums geworden ist. Als Gegenleistung verpflichtete er sich zum einen zur Zahlung einer Abfindung an den Bruder. Zum anderen räumte er der Mutter ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumen des Hauses ein. Weiter heißt es in dem Vertrag in § 2 Ziffer 4:
„Die Erschienene zu 1) beabsichtigt, u.U., die sie selbst entscheidet, in eine Altenwohnanlage zu ziehen und hiergegen das vorstehend näher beschriebene Wohnungsrecht aufzugeben. In diesem Fall soll sich das Recht auf Nutzung der Wohnung umwandeln in eine monatliche Rentenzahlungsverpflichtung in Höhe von DM 300 monatlich, beginnend von dem Verzicht auf das Wohnungsrecht an.“
Die Rente sollte wertgesichert sein.
Am 14.9.1998 schloss der Kläger mit seiner inzwischen 84jährigen, stark sehbehinderten Mutter einen weiteren notariellen Vertrag, in dem sie unter Bezugnahme auf den zitierten Passus des Vertrags von 1993 ihr Wohnungsrecht gegen Zahlung einer wertgesicherten monatlichen Rente von DM 300 aufgab, die der Kläger als Reallast eintragen ließ. In dem Vertrag heißt es weiter, dass beide bis zum Umzug der Mutter in die Altenwohnanlage einen Mietvertrag schließen werden.
Spätestens im Jahr 1998 hatte allerdings die Mutter ihr Vorhaben, einmal in ein Altenheim zu ziehen, aufgegeben. Sie war so gebrechlich geworden und ihr Sehvermögen hatte derart nachgelassen, dass sie es sich nicht mehr zutraute, in einer neuen Umgebung heimisch zu werden. In dem Haus, in dem sie seit vielen Jahrzehnten wohnte, konnte sie sich hingegen blind bewegen.
Am 23.9.1998 unterzeichneten der Kläger und[…]