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Steuerreform der Bundesregierung verfassungswidrig?

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Mindestbesteuerung verfassungswidrig?
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der Verlustausgleich, d. h. die Regelung zum Ausgleich von Verlusten aus unterschiedlichen Einkunftsarten innerhalb des gleichen Veranlagungszeitraums erheblich eingeschränkt.

Die ab 1.1.1999 anzuwendende Neuregelung sieht so aus, dass Verluste innerhalb einer Einkunftsart unbegrenzt ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich mit Verlusten einer anderen Einkunftsart ist nur bis zur Höhe von 100.000 DM (bei Zusammenveranlagung 200.000 DM) unbegrenzt möglich, darüber hinaus begrenzt auf die Hälfte der 100.000 DM bzw. 200.000 DM übersteigenden Summe der positiven Einkünfte.

Die Einschränkung der Möglichkeit der Verlustverrechnung zwischen den sieben Einkunftsarten führt zu einer Mindestbesteuerung, weil entstandene Verluste nicht uneingeschränkt mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart ausgeglichen werden dürfen.

Das Finanzgericht Münster hat in einem Aussetzungsbeschluss ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung geäußert. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Urteil vgl. unten).

Gegen den Beschluss ist Beschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof oder sogar das Bundesverfassungsgericht werden die endgültige Entscheidung treffen.

Praxistipp: Bei entsprechenden Fällen empfiehlt es sich, die Veranlagung anzufechten.

FINANZGERICHT MÜNSTER
4. Senat
Az.: 4 V 1612/00 E, 4 V 1617/00 E
Beschluss vom 07.09.2000

Verfasser: Dr. C. Kotz

1. Einleitung:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster (Finanzgericht = FG) war unter anderem die Frage, ob eine Verrechnung von positiven Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs.3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 teilweise ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang stellte sich für das Finanzgericht Münster auch die Frage, ob die Neuregelung der Verlustberücksichtigung in § 2 Abs.3 EStG  (eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 – BGBl. I 1999, 402 ff.) und die sich daraus ergebende Mindest-Ist-Besteuerung im Rahmen der Einkommensbesteuerung verfassungswidrig ist.

2. Sachverhalt:


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