Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Spendenabzug – Verein: Spendenbescheinigung und Vertrauensschutz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 6/03
Urteil vom 02.08.2006

Leitsätze:
Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die –gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder– unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.

Tatbestand:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1991 wurde der Kläger in den Golfclub N e.V. (Golfclub) aufgenommen. Im Zusammenhang damit bezahlte er einen Aufnahmebeitrag von 1 500 DM sowie einen Jahresbeitrag von 1 150 DM. Außerdem wendete er am 11. September 1991 der Verbandsgemeinde –bestätigt durch Spendenbescheinigung vom selben Tag– einen Betrag von 15 000 DM zur Weiterleitung an den Golfclub zu. Dieser als Spende geltend gemachte Betrag wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 15. Februar 1993 im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt; der Bescheid wurde bestandskräftig.
Bei dem Golfclub fand für die Jahre 1989 bis 1991 eine Außenprüfung statt. Diese ergab, dass im Prüfungszeitraum der weit überwiegende Teil der Neumitglieder, die nicht unter die Sonderregelungen für Jugendliche und Junioren fielen, neben den Aufnahmebeiträgen und den Jahresbeiträgen noch als „Spenden“ oder „Darlehen“ deklarierte Zahlungen, zum Teil auf mehrere Jahre verteilt, in jeweils etwa gleicher Höhe geleistet hatten (bei Eintritt 1989: 8 000 DM, bei Eintritt 1990: 10 000 DM und bei Eintritt 1991: 15 000 DM). Dies war der Fall bei 68 von 78 Neumitgliedern in 1989, bei 26 von 35 in 1990 und bei 18 von 23 in 1991. Soweit die Beträge als Darlehen bezeichnet waren, fehlten Absprachen über die Verzinsung, Kündigung und Sicherung der Darlehen, die tatsächlich auch aufgrund einer antizipierten Erlassabrede nicht zurückgezahlt wurden. Die als Spenden oder Darlehen bezeichneten Gelder wurden für Investitionen verwandt.
Anlässlich einer Besprechung im Ministerium der Finanzen erklärte der Schatzmeister des Vereins, ein Bewerber müsse bei seiner Aufnahme zwei sog. Paten als Fürsprecher aufweisen. Diese würden das ne[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv