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Ordnungsgeld als Zeuge – Versterben während des Ordnungsmittelverfahrens

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Bundesfinanzhof
Az: X B 76/06
Beschluss vom 07.03.2007

Gründe:
I.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten die inzwischen verstorbene Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegenüber dem Finanzgericht (FG) als einzige Zeugin dafür benannt, dass der Gewinn aus der Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen nicht ihnen selbst, sondern der Beschwerdeführerin und deren 1997 verstorbenem Ehemann (den Eltern des Klägers) zugeflossen sei. Das FG hatte die Beschwerdeführerin als Zeugin zur Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 geladen. Mit Schreiben vom 13. März 2006 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem FG dargelegt, über ihr Geld aus den Grundstücksverkäufen selbst verfügt und Anlagen bei einer Bank vorgenommen zu haben. Zugleich hatte sie darum gebeten, wegen ihres Gesundheitszustandes auf ihr Erscheinen bei Gericht zu verzichten. Eine Abladung seitens des FG war allerdings nicht erfolgt.
Zur Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Durch Beschluss vom gleichen Tag erlegte das FG der Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte gegen sie ein Ordnungsgeld von 100 EUR sowie –für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann– ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag fest.

Gegen die Ordnungsgeldfestsetzung hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das FG hat die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerdeführerin verstorben.

II.

Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln war in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 206a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) durch förmlichen Beschluss einzustellen. Der vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss eingetretene Tod der Beschwerdeführerin ist ein Verfahrenshindernis, das der Verhängung der in § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 und § 381 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Rechtsnachteile gegen einen unentschuldigt im Termin ausgebliebenen Zeugen insgesamt entgegensteht.

1. Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen bei Nichterscheinen zwingend ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass die[…]


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