BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 25/07
Urteil vom 02.09.2008
Leitsätze:
Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.
Tatbestand:
I.
Streitig ist, ob der im Streitjahr ausgezahlte Teilbetrag eines Gewinnes aus einer Verlosung in Höhe von 177 130 DM den Gewerbeertrag erhöht.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb seit dem 1. September 2000 eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers X. X verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der X. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf acht Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. X garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte „Traumhaus“ im Wert von 500 000 DM.
Nach dem Erwerb eines geeigneten Baugrundstücks im Jahr 2001 leistete X –entsprechend dem Fortgang des Bauvorhabens– zweckgebundene Zahlungen bzw. Verrechnungen in Höhe von insgesamt 500 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. X berichtete in einer Zeitschrift, die an X-Mitarbeiter und potentielle neue Vertriebsmitarbeiter kostenlos verteilt wurde, zu Werbezwecken fortlaufend über die Realisierung des Bauvorhabens.
Am 26. Oktober 2001 übergab X der Klägerin einen Scheck über 140 000 DM für den Erwerb des Grundstücks. Die darauf entfallende Umsatzsteuer, 22 400 DM, wurde mit Scheck vom 15. November 2001 gezahlt. Am 27. Dezember 2001 wurde ein betriebliches Darlehen, das X der Klägerin gewährt hatte, im Wege der Verrechnung um 37 130,21 DM gemindert. Hierbei habe es sich nach Aussage der Klägerin um den einzigen Teilbetrag der 500 000 DM gehandelt, der nicht dem Erwerb des „Traumhauses“ gedient habe. Den Scheck über die dazugehörige Umsatzsteuer in Höhe von 5 940,83 DM erhielt sie am 10. Januar 2002. Nach Fertigstellung habe das „Traumhaus“ zu 15 % eigenbetrieblichen Zwecken gedient.
Die Klägerin erfasste in ihren Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 die Auszahlungen des Hauptgewinns als umsatzsteuerpflichti[…]