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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKW-Aufwendungen gehbehinderter Steuerpflichtiger

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BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 13.12.2001
Az.: III R 6/99
Vorinstanz: FG Münster

Leitsätze:
Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15.000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können jedoch über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5.000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung für 1994 behinderungsbedingte Kfz-Kosten seines Sohnes in Höhe von 17 805,32 DM (34 241 km x 0,52 DM) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Der am 22. April 1969 geborene Sohn ist zu 100 v.H. behindert mit den Merkmalen im Schwerbehindertenausweis „G“, „aG“ und „RF“ und lebt im elterlichen Haushalt. Der Sohn, der als Student der Mathematik an der Universität A eingeschrieben ist, kann infolge seiner Behinderung die Universität ausschließlich mit einem Kfz erreichen. Nach den Angaben des Klägers ist der Sohn wegen seines künstlichen Darmausgangs auf eine spezielle häusliche Toilette angewiesen und muss deshalb bei nachmittäglichen Veranstaltungen zwischendurch nach Hause fahren. Die Entfernung zwischen Wohnort und Universität beträgt 43 km.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Fahrtaufwendungen des Sohnes im Einkommensteuerbescheid 1994 nur mit einem Betrag von 7 800 DM (15 000 km x 0,52 DM). Das FA setzte jedoch für den Sohn einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2 400 DM und wegen dessen Behinderung zusätzlich einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Höhe von 2 760 DM an.

Mit seinem Einspruch machte […]


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