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Kindergeld – Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

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BFH
Az: III R 13/06
Urteil vom 28.06.2006

Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat einen im Jahr 1978 geborenen Sohn, der am 1. September 2000 eine Ausbildung zum Informationselektroniker begann. Im Jahr 2002 erzielte der Sohn einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 4 605 EUR. Sein Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug 962,60 EUR. Die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erklärte der Kläger mit 2 298,40 EUR. Ferner bezog der Sohn in diesem Jahr eine Halbwaisenrente in Höhe von 1 764,72 EUR sowie eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 3 613,81 EUR.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger für seinen Sohn Kindergeld u.a. für das Jahr 2002. Mit Bescheid vom 5. August 2003 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 ab, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes mehr als 7 188 EUR betragen hätten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung –EStG–). Die Familienkasse ging dabei von Einkünften und Bezügen des Sohnes in Höhe von 7 505,12 EUR aus. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 29. Juli 2005 beantragte der Kläger für seinen Sohn erneut Kindergeld für das Jahr 2002. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien die Sozialversicherungsbeiträge nicht auf die Ausbildungsvergütung des Sohnes anzurechnen, so dass für das Jahr 2002 ein Kindergeldanspruch bestehe. Mit Bescheid vom 8. August 2005 lehnte die Familienkasse den Antrag des Klägers ab. Einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG in BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 5. August 2003 entgegen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, einer Änderung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002 stehe die Bindungswirkung des Bescheids vom 5. August 2003 entgegen. Auch die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 EStG und der §§ 172 ff. der Abgabenordung (AO 1977) seien nicht einschlägig.

Der Kläger rügt mit seiner Revision sinngemäß die Verletzung des § 70 Abs. 2 und Abs. 4 EStG.

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei nach § 7[…]


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