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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitalanlagenerträge aus betrügerischem Schneeballsystem

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FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 2 K 1550/03
Urteil vom 10.02.2004

In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 – 2001 hat der 2. Senat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10. Februar 2004 für Recht erkannt:

I. Die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 jeweils vom 14. Juni 2002 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13. März 2003 werden dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen für 1996 um 64.111, — DM und für 1997 um 94.267,– DM gemindert werden.

Die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 vom 14. Juni 2002 und 2001 vom 16. Juli 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2003 werden dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen für 1998 um 50.221,– DM für 1999 um 133.411,– DM, für 2000 um 288.552, — DM sowie für 2001 um 117.222,– DM gemindert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 46% und der Beklagte zu 54% zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Erträgen, die aus einer in betrügerische Absicht im Rahmen einer als Schneeballsystem betriebenen Kapitalanlage gezahlt worden sind.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Sie haben neben den hier streitigen Einkünften solcher aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Seit dem Jahre 1991 standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma XX … (im folgenden: XX).

Die XX wurde 19.. gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmungsberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer war seit Februar 1986 Herr K … K (in der Folge K).
Am 1. Oktober 2001 wurde eine weitere Person als Geschäftsführer bestellt. Im Laufe des Oktober 2001 wurden durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die XX-GmbH und Anordnung der Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diesen wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz eingeleitet worden war. Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XX eröffnet. K wurde wegen Be[…]


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