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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienveräußerung und private Vermögensverwaltung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 20/01
Urteil vom 12.12.2002
Vorinstanz: Hessisches FG – Urteil vom 29.03.2001 – Az.: 8 K 1568/98

Leitsätze:
Die Veräußerung einer Immobilie durch einen gewerblichen Grundstückshändler zwei Jahre nach deren Erwerb ist ein gewichtiges Indiz für ein dem Gewerbebetrieb zuzuordnendes Geschäft. Eine Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung kommt nur in Betracht, wenn der Erwerb eindeutig privat veranlasst ist und aufgrund der vorliegenden objektiven Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Immobiliengeschäften zu unterscheiden ist, wie z.B. bei einer Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder deren langfristiger Vermietung.

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) handelte seit Anfang der 90er Jahre mit Immobilien und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Außerdem bezog er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Am 3. Februar 1992 erwarb der Kläger im Wege der Zwangsversteigerung einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Einfamilienhaus) und an gewerblichen Räumen (Ladengeschäft), die sich in einem Anbau des Einfamilienhauses befanden. In der Wohnung lebte der Voreigentümer, das Ladengeschäft war vermietet. Die Miete aus dem Ladengeschäft behandelte der Kläger als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Durch notariellen Vertrag vom 16. Februar 1994 veräußerte er die Wohnung einschließlich der gewerblichen Räume an die Mieterin des Ladengeschäfts.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Streitjahr 1994 gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, dass das Objekt dem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zuzuordnen sei. Den Gewinn aus der Veräußerung des Objekts ermittelte das FA mit … DM. Die aus der Vermietung des Ladengeschäfts erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechnete es ebenfalls den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Eine den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung bildete es nicht. Der Einspruch des Klägers gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 1994 war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1309 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen ab. Es war ebenfalls […]


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