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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenhändler – Umsatzsteuerbetrug

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Finanzgericht Köln
Az: 4 K 1354/02
Urteil vom 06.12.2006

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2002 wird der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 24.08.2001 geändert und die Umsatzsteuer auf DM 206.541 festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83% und der Beklagte zu 17%.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach einer außergerichtlichen Einigung für das Kalenderjahr 1997 über die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen X und T.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer einen Gebrauchtwagenhandel in F unter dem Namen „M“ (mit Namenszusatz). Er erwarb im Streitjahr zwischen dem 13.01. und dem 13.03.1998 von der Firma X-Automobile verschiedene PKW. Aus den Rechnungen der Firma X machte der Kläger Vorsteuerbeträge im Streitjahr in Höhe von 39.456,52 DM geltend. Außerdem erwarb der Kläger im Streitjahr zwischen dem 27.03.1998 und dem 27.06.1998 von der Firma T-Automobile verschiedene Fahrzeuge. Aus den Rechnungen der Firma T beanspruchte der Kläger Vorsteuerbeträge in Höhe von 192.249,48 DM. Für die Einzelheiten wird auf die Kopien der einzelnen Rechnungen in der Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.

Nach Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im folgenden: Steufa) waren die Beschuldigten Herr X, Herr I und Herr U Initiatoren eines Umsatzsteuerbetrugs. Die Vorgehensweise der Beschuldigten habe darauf beruht – so das Ermittlungsergebnis der Steufa -, Fahrzeuge mittels eines vorgetäuschten innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland netto ohne Umsatzsteuer zu erwerben und bei der Weiterveräußerung der Fahrzeuge die ausgewiesene und vom Abnehmer gezahlte Umsatzsteuer für sich zu vereinnahmen. Bei den angekauften und weiterveräußerten Fahrzeugen habe es sich um hochwertige neue oder neuwertige Kraftfahrzeuge der Marken A, B und C gehandelt. Die beim Weiterverkauf durch die Beschuldigten in Rechnung gestellte und ausgewiesene Umsatzsteuer sei weder erklärt noch abgeführt worden.

Die Veräu[…]


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