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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhafte Selbstanzeige – Haftung des Steuerberaters

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LG Saarbrücken
Az: 9 O 251/10
Urteil vom 23.01.2012

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
In der Rechtsprechung ist für die Steuerberaterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann, wenn eine Falschberatung durch den Steuerberater vorliegt. Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt indessen für sich allein einen Anspruch gegen einen anderen auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus. Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar. Selbst derjenige, der dem Täter im Voraus die zur Zahlung der Strafe erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich nicht wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar. Es kann deshalb für die Frage eines Ersatzanspruchs allein darauf ankommen, ob ein solcher sich aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt. Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht grundsätzlich auch für den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Der Mandant kann demzufolge vom Steuerberater auch Schadensersatz in Höhe der gegen ihn wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe oder des entsprechenden Bußgeldes verlangen, wenn dieser ihn von der Erstattung einer Selbstanzeige abgehalten oder pflichtwidrig und schuldhaft keine ordnungsgemäße Selbstanzeige erstattet hat und bei pflichtgemäßem Rat und ordnungsgemäßer Selbstanzeige die Bestrafung abzuwenden gewesen wäre. Der Mandant verlangt insoweit nicht etwa (Wieder-) Herstellung eines der Rechtsordnung widersprechenden Zustands mit der Folge, dass der Schaden nicht gemäß § 249 BGB ersatzfähig wäre. Der straffällig gewordene Mandant will vielmehr nur in diejenige Lage versetzt werden, die bei sorgfältiger und pflichtmäßiger Bera[…]


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