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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

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FG Niedersachsen
Az.: 10 K 606/98
Urteil vom 13.12.2001

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können dann unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die das Berufsbild prägende Tätigkeit überwiegend von zu Hause ausgeübt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass zeitlich mehr als 50 % der gesamten Arbeit im Arbeitszimmer geleistet wird.

Leitsatz des Gerichts:
Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (Voraussetzung für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für dieses, §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG), wenn die das Berufsbild prägende Tätigkeit (Kerntätigkeit/beruflicher Schwerpunkt) sowohl im Arbeitszimmer als auch im Außendienst beim Kunden stattfindet, aber im Arbeitszimmer überwiegt. Nicht erforderlich ist, dass zeitlich mehr als 50 v.H. der gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer geleistet wird.

Sachverhalt zusammengefasst:
Der Kläger, ein Diplomingenieur, war bei einer Firma, die Industriepumpen herstellt, als Kundenbetreuer angestellt. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte es, für auftretende Probleme technische Lösungen zu finden, die er anhand der ihm vorliegenden technischen Unterlagen in seinem Arbeitszimmer erarbeitete. Er machte in der Steuererklärung 1996 die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im vollen Umfang als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur Ausgaben in Höhe von 2.400 DM zum Abzug zu. Die dagegen gerichtete Klage hatte jetzt Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Das niedersächsische Finanzgericht hat den vollen Abzug gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 zweiter Halbsatz EStG in der ab dem Streitjahr 1996 geltenden Fassung zugelassen. Dabei hat der Senat anders als einige Stimmen in der Rechtsprechung keine zeitliche Abgrenzung vorgenommen, sondern vorrangig darauf abgestellt, ob der Schwerpunkt oder Kernbereich der Tätigkeit im Arbeitszimmer liege, wobei dort nicht unbedingt mehr als 50 % der gesamten Betätigung stattfinden müsse, so der Senat. Nach Ansicht des niedersächsischen Finanzgerichts bildete das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Denn nach den Gesamtumständen war seine Tätigkeit […]


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