Amtsgericht Freiburg
Az: 1 C 3014/06
Urteil vom 20.12.2006
In Sachen hat das Amtsgericht Freiburg i. Br. ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 04.12.2006 am 20.12.2006 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,10 Euro nebst Zinsen i. H. von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 313a ZPO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes. Die Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger aufgrund des Unfalles vom 20.06.2005 entstanden sind, sind von der Beklagten nicht vollständig ersetzt worden.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind der Höhe nach angemessen. Die Beklagte ist daher gem. §249 BGB verpflichtet diese Kosten dem Kläger zu erstatten. Die Festsetzung der 1,8 Geschäftsgebuhr ist gem. § 14 Abs.1 RVG verbindlich, weil sie nicht unbillig ist und sich im Rahmen des eingeräumten Ermessens des Rechtsanwalts hält. Die Bearbeitung der Angelegenheit war überdurchschnittlich. Deshalb ist eine die 1,3 fache Geschäftsgebühr übersteigende Gebühr angemessen.
Die Bearbeitung der Angelegenheit war ihrem Umfang nach überdurchschnittlich. Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass mehrere, auch längere Besprechungen erforderlich waren unter anderem auch um Widersprüche zwischen den vom Kläger geschilderten Verletzungsfolgen und den im Gutachten des Krankenhauses aufgeführten aufzuklären. Unstreitig wurden auch mehrere Telefongespräche mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführt. Dieser Aufwand war nicht deshalb erforderlich, weil die Ansprüche des Klägers nacheinander in jeweils gesonderten Schreiben gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden wäre. Vielmehr wird aus der insoweit übereinstimmenden Schilderung der Parteien deutlich, dass eine abschließende Beurteilung wegen der Verletzungen des Klägers und der Möglichkeit verbleibender Dauerschäden nicht möglich war. Ein überdurchschnittlicher Umfang der Anwaltstätigkeit ist auch darin begründet, dass medizinische Gutachten geprüft und mit dem Kläger besprochen und im Rahmen der Begründung der Höhe der gegenüber der Beklagten verlangten Schmerzensgeldzahlungen verwertet werden mu[…]