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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 1,6

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Amtsgericht Frankfurt/Main
Az: 29 C 1100/06
Urteil vom 15.02.2007

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Euro Abteilung 29 Euro im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO aufgrund der bis zum 25.1.2007 vorgelegten Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung bislang nicht regulierter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 34,28 EUR aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.

Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des schädigenden Kraftfahrzeugs dem Kläger für den ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 3.2.2006 entstandenen Schadens zu 100 %. Die Beklagte hat den Schaden außergerichtlich auch vollumfänglich reguliert mit der Ausnahme eines Betrages von 139,06. Hinsichtlich dieses mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Betrages ist nach zwischenzeitlich erfolgter Zahlung der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die nunmehr Euro nach zulässiger, weil sachdienlicher § 263 ZPO) Klageerweiterung Euro noch geltend gemachten restlichen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, und zwar Euro entgegen der Auffassung der Beklagten Euro nicht nur in Höhe des 1,3-fachen Satzes (insoweit ist eine Zahlung bereits erfolgt), sondern in Höhe des beanspruchten 1,6-fachen Gebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV. Jedenfalls ist die von dem Bevollmächtigten des Klägers insoweit erfolgte Bestimmung nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Nach Nr. 2300 VV beträgt der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, woraus sich nach inzwischen herrschender Ansicht eine Mittelgebühr von 1,5 ergibt. Die Gebühren sind dabei im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der A[…]


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