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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 1,6

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Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Az: 410A C 382/06
Urteil vom 26.01.2007

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Abteilung 410A, für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der Rechtsanwälte XXX aus der Rechnung Nr. XXX vom 24.11.2006 in Höhe von 95,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2006 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(Urteil abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klägerin kann von der Beklagten die Freihaltung von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe aus den §§ 7 StVG, 1, 3 Ziffer 1 und 2 PflVersG, 249 Abs. 1 BGB, 14 RVG verlangen.

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin gegenüber für einen Verkehrsunfallschaden aufzukommen. Rechtsanwaltskosten gehören als Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu dem bei einem Verkehrsunfall nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind die auf Grundlage des RVG ermittelten Gebühren.

Für ihre außerordentliche Tätigkeit haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Rechnung vom 24.11.2006 (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.) zu Recht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG (hier fehlerhaft als Gebühr nach Nr. 3200 VV bezeichnet) angesetzt. Nr. 2400 VV sieht eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 Gebühren vor. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben hier eine Gebühr von 1,6 angesetzt.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Gebühr angemessen und nicht unbillig und damit für die Beklagte als Dritte nach § 14 Abs.1 Satz 4 RVG verbindlich.

Das Gericht stützt sich auf folgende Erwägungen:

Auszugehen ist von der Mittelgebühr. Diese liegt hier bei 1,5 und ist nach Nr. 2400 VV in Fällen, in denen die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht umfangreich oder schwierig gewesen ist, auf 1,3 begrenzt ist. D.h.: Eine durchschnittliche Tätigkeit rechtfertigt nur eine Gebühr von 1,3, mehr a[…]


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