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Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

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AG Arnsberg
Az: 3 C 389/06
Urteil vom 02.11.2006

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Arnsberg im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 02. November 2006 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 22.06.2006, für den der Beklagte unstreitig dem Grunde nach zu 100 % haftet, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG ihres Anwalts als Schaden entstanden ist, wobei der zugrundezulegende Gebührenstreitwert in Höhe von 799,07 Euro unstreitig ist.

Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.09.2006 (BI. 1 ff. d. A.) Bezug genommen wird, eine 1,3-fache Gebühr angemessen sei.

Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 36,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält die Angelegenheit, die schnell und unkompliziert habe reguliert werden können, für unterdurchschnittlich und meint deshalb, es sei innerhalb des Gebührenrahmens nur eine 0,9-fache Gebühr gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Leistung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 22.6.2006 in Höhe von 36,19 Euro gem. §§ 823 BGB, 3. PflVG i.V.m. § 249 BGB, §§ 2, 13, 14 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV RVG.

Nach Ansicht des Gerichts ist auch im vorliegenden Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung ohne Besprechung(en) zwischen Anwalt und Versicherung eine Geschäftsgebühr (Rahmengebühr) von 1,3 gerechtfertigt. Zwar beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3. Das Gericht sieht – auch in der zügigen[…]


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