Oberlandesgericht Dresden
Az.: 1 Ws 121/04
Beschluss vom 28.06.2004
In der Strafsache wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
hier: Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 09. Juni 2004 aufgehoben.
2. Die mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Mai 2004 anberaumten Hauptverhandlungstermine am 06., 08., 19., 20. und 22. Juli 2004 werden aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Chemnitz vom 13. Juni 2003 wurde der Angeklagte nach elftägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf der Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 das Verfahren nach § 153 a StPO gegen Bezahlung eines Geldbetrages vorläufig eingestellt. Nachdem der Angeklagte die Geldauflage nicht bezahlt hatte, hat der Vorsitzende der Berufungskammer das Verfahren wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – ohne Terminsabsprache mit den drei aus Berlin stammenden Wahlverteidigern – Termine zur Berufungshauptverhandlung auf den 06. Juli 2004 mit Fortsetzungsterminen am 08., 19., 20. und 22. Juli 2004 bestimmt. Unmittelbar nach Eingang der Ladungen haben Rechtsanwalt Dr. P und Rechtsanwalt F die Aufhebung der Hauptverhandlungstermine mit der Begründung begehrt, sie seien am 06. und 08. Juli 2004 in einem länger geplanten und fest gebuchten Jahresurlaub, dessen Verschiebung aufgrund von Buchungen und aus bürointernen Gründen nicht in Betracht komme. Gleichzeitig befinde sich auch der Angeklagte im Juli in seinem ebenfalls seit längerer Zeit geplanten Jahresurlaub. Der weitere Verteidiger, Rechtsanwalt S , hat ebenfalls unverzüglich nach Erhalt der Ladung Terminsverlegung beantragt, da er am 06., 08. und 20. Juli 2004 jeweils in anderen Strafsachen vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin gebunden sei.
Mit Verfügung vom 09. Juni 2004 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Die drei Verteidiger müssten in der Lage sein, die Verteidigung zu bewerkstelligen. Im Übrigen liege ein Fall not[…]