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Rechtsanwälte Kotz GbR

Terminsgebühr für Teilnahme an dem Explorationsgespräch

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Landgericht Offenburg
Az.: 1 KLs 16 Js 10008/05 – 1 AK 12/05
Beschluss vom 31.05.2006

Leitsatz:
Der notwendige Verteidiger kann für die Teilnahme an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen eine Terminsgebühr in analoger Anwendung der Nr. 4102 VV RVG beanspruchen.

In der Strafsache wegen Betruges hat das Landgericht Offenburg beschlossen:
Auf die Erinnerung des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2006 dahin abgeändert, dass dem Verteidiger Rechtsanwalt XXX weitere 129,92 EUR zu erstatten sind.
Der weitergehenden Erinnerung wird nicht abgeholfen.

Gründe:
I.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens beantragte der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger am 10.02.2006 die Festsetzung der ihm entstandenen Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.014,78 EUR inklusive MWSt. U.a. machte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr.1 VV RVG für die Teilnahme an dem Explorationsgespräch geltend, das der im Vorverfahren mit der Begutachtung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit und einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. §§ 20, 21, 63 StGB beauftragte psychiatrische Sachverständige am 12.08.2005 mit dem damals noch Beschuldigten geführt hat. Nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Offenburg durch Beschluss vom 29.03.2006 die zu erstattende Vergütung auf brutto 2.800,93 EUR fest. Abgezogen wurde neben eines geringfügigen Betrages wegen zuviel geltend gemachten Auslagen für Fotokopien insbesondere die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG für die Teilnahme an dem Explorationsgespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen in Höhe von 140,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt somit 162,40 EUR.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 04.04.2006 eingegangene Erinnerung des Verteidigers. Zwar sehe Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG keine Vergütung für die Teilnahme an einem Explorationsgespräch vor. Hierbei handele es sich aber um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Teilnahme des Verteidigers an Explorationsterminen Ã[…]


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