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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren und anschließendes Bussgeldverfahren 2 Angelegenheiten

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Amtsgericht Saarbrücken
Az: 41 C 611/06
Urteil vom 13.03.2007

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in SAARBRÜCKEN auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2007 durch den Richter am Amtsgericht für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2006 sowie 5 %) Zinsen über dem Basiszinssatz aus 263,9 EUR für den Zeitraum 24. 1. bis 22.3.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
zu gelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die, Parteien um den Umfang der Deckung aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Klägerin ist Versicherte aus dem Vertrag, die Beklagte die Versicherung.

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 einen Verkehrsunfall. Gegen sie wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Der Unfall war am 25.6.2005). Am 6.7.2005 suchte die Klägerin die Rechtsanwälte M. in V.-L. auf, welche für sie in dieser Angelegenheit tätig wurden. Mit Schreiben vom 7.7.2005 teilte die Beklagte Rechtsanwalt M. mit, sie übernehme im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Rechtsschutz für die Verteidigung.

Das Strafverfahren gegen die Klägerin wurde eingestellt. Die Angelegenheit wurde an die Verwaltungsbehörde – Amt für Ordnungswidrigkeiten – abgegeben. Am 10. 10.2005 erging Bußgeldbescheid gegen die Klägerin, gegen den der Rechtsanwalt der Klägerin Einspruch einlegte.

Nach Terminierung der Bußgeldsache durch das Amtsgericht für den 18. 11. 2006 nahm der Rechtsanwalt der Klägerin, welcher die Ladung am 2.1.2006 zugegangen war, am 3.1.2006 den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück.

Der Rechtsanwalt der Klägerin übermittelte der Beklagten 4 Kostenrechnungen (Blatt 29- 34 der Akten). Vorliegend streiten die Parteien noch um einen Restbetrag in Höhe von 188,32 EUR.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Gebühr 4141 VVRVG: 140,– EUR
Kosten für Fotokopien 12,– EUR
insgesamt 152,– EUR
Zzgl. Mehrwertsteuer: 176,32 EUR
zzgl. Gebühr für Akteneinsicht 12,– EUR

Insgesamt: 188, 32 EUR

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Einstellungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG[…]


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