BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 4/99
Urteil vom 27.09.2001
Vorinstanz: FG München
Leitsatz:
Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hat seit dem l. April 1985 seine als Einzelunternehmen betriebene Bauunternehmung im Ganzen an die Firma A-Bau GmbH (GmbH) verpachtet, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. An dem Stammkapital der GmbH von 100 000 DM (in den Streitjahren 1990 und 1991) waren der Kläger und die Klägerin mit je 47 500 DM und Herr A jun. mit 5 000 DM beteiligt. Zu den verpachteten Wirtschaftsgütern gehörten in den Streitjahren auch eine Zapfenschneidemaschine, verschiedene sonstige Maschinen, der Fuhrpark sowie Gerüst und Schalung, für die die Kläger in den Einkommensteuererklärungen für 1990 und 1991 Sonderabschreibungen gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 830 DM (1990) und 34 084 DM (1991) geltend machten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) versagte die Sonderabschreibungen mit den Einkommensteueränderungsbescheiden für 1990 und 1991 und erhöhte den Gewinn entsprechend. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 220.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 7g EStG.
Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der Pachtbetrieb sei wirtschaftlich identisch mit dem ursprünglichen aktiven gewerblichen Betrieb. Sämtliche Wirtschaftsgüter dienten einem einheitlichen Unternehmenszweck und seien objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Pachtbetrieb bestimmt.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Zu Unrecht hat das FG die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs[…]