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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigentumswohnungen: Veräußerung und Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IV R 57/01
Urteil vom 05.12.2002
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz – Az.: 4 K 2359/98 – Urteil vom 05.10.2000

Leitsätze:
Veräußert der Steuerpflichtige Eigentumswohnungen in einem von ihm sanierten Gebäude, so beginnt die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutsame Frist von fünf Jahren im Sinne der Drei-Objekt-Rechtsprechung mit Abschluss der Sanierungsarbeiten.

Gründe
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten sich 1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, die im November 1988 zum Preis von 155 000 DM das Grundstück A-Straße von der Stadt B erwarb und die Verpflichtung einging, das aufstehende Gebäude zu sanieren. Beide Kläger waren zugleich an Unternehmen der Baubranche beteiligt. Die Sanierung erfolgte in den Jahren 1990 und 1991, wofür die Kläger 837 000 DM aufwendeten. Die anfallenden Kosten wurden ebenso wie zuvor der Kaufpreis fremdfinanziert.

1992 und 1993 wurden die vier Etagenwohnungen des Gebäudes vermietet. Im April 1994 teilten die Kläger das Gebäude in vier Eigentumswohnungen auf und verkauften diese noch im gleichen Monat zum Preis von 1,4 Mio. DM an einen einzigen Interessenten. Nachdem der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtete, verkauften die Kläger zwischen Oktober 1994 und März 1996 drei der Wohnungen für insgesamt 815 000 DM an verschiedene Kaufinteressenten, wobei eine Wohnung je zur Hälfte an zwei Erwerber übertragen wurde.

Im Jahr 1996 schied der Kläger zu 1 aus der GbR aus. Der Kläger zu 2 übernahm zusammen mit der verbliebenen (4.) Eigentumswohnung eine Verbindlichkeit der GbR von 300 000 DM. Die restlichen Schulden beglichen die Kläger nach ihren Angaben je zur Hälfte mit 56 000 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) hatte für das Streitjahr 1991 die Einkünfte der GbR zunächst erklärungsgemäß als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt und dabei die beantragte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 82g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gewährt. Ende 1996 änderte das FA den Feststellungsbescheid jedoch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), behandelte die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und ließ AfA in Höhe von 64 304 DM nicht mehr zum Abzug zu.

Einspruch und Klage hatten keine[…]


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