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Rechtsanwälte Kotz GbR

Devisentermingeschäfte einer Gesellschaft – privates Interesse der Gesellschafter

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BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 106/99
Urteil vom 8. August 2001
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Leitsätze:
Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, und vom BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996, BStBl I 1997, 112)
Norm: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Gründe
I.
Die 1976 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Handel mit Werkzeugmaschinen nebst allen damit zusammenhängenden sonstigen Tätigkeiten, im Wesentlichen auch mit ausländischen Kunden. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (K) ist von Beruf Werkzeugmacher. In den von der Klägerin erklärten Steuerbilanzgewinnen und -verlusten sind Verluste aus Devisentermingeschäften enthalten, im Einzelnen: 2 417 034,12 DM in 1990 (Streitjahr), 304 525,62 DM in 1991, 1 036 804,77 DM in 1992 und 1 391 651,86 DM in 1993.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die aus den Devisentermingeschäften erlittenen Verluste nicht als Betriebsausgaben an. K habe die Geschäfte in seinem privaten Interesse durchgeführt, weshalb die jeweiligen Verlustübernahmen durch die Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln seien. Dementsprechend wurde der Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr geändert.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 36 veröffentlicht.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuer 1990 unter Änderung der angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass die Verluste aus den Devisentermingeschäften mit 2 417 034,12 DM anerkannt werden.


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