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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsaufgabe auch bei Aufteilung der Wirtschaftsgüter auf die Miterben?

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FG Rheinland-Pfalz
Az: 4 K 1777/02
Urteil vom 25.02.2005

In dem Finanzrechtsstreit wegen Erbschaftsteuer hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 4. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Januar 2005 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Strittig ist, ob eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 13a Absatz 5 Nr. 1 ErbStG auch dann vorliegt, wenn die Miterben den geerbten Gewerbebetrieb in der Weise real geteilt haben, dass jeder von ihnen keinen Teilbetrieb, sondern lediglich einzelne Wirtschaftsgüter erhält, diese einzelnen Wirtschaftsgüter aber in Gewerbebetriebe der Realteiler eingebracht werden.

Der Kläger beerbte aufgrund notariellen Erbvertrags vom 12. Juli 1985 (Bl. 4 ff ErbSt-A) als Miterbe gemeinsam mit seinem Bruder A. P. seine am 31. Dezember 1997 (Bl. 3 ErbSt-A) verstorbene Mutter zu ½. Zum Nachlass gehörte auch ein ruhender Gewerbebetrieb, der seit dem 1.1.1993 an die P GmbH, dessen alleiniger Anteilseigner der Kläger ist, vermietet wurde. Das Anlagevermögen des Gewerbebetriebes der Erblasserin umfasste ein Gebäudeanteil mit einem Erinnerungswert von 1 DM, ein Lageranbau mit einem Buchwert von 19.197 DM, ein Fuhrpark mit einem Erinnerungswert von 2 DM sowie eine Geschäftsausstattung mit einem Buchwert von 102 DM; bei der Geschäftsausstattung handelt es sich im Wesentlichen um Zigarettenautomaten, die im Jahre 1996 als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben wurden. Das Umlaufvermögen bestand aus einem Darlehen in Höhe von 23.000 DM sowie aus Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 120.588,56 DM. Dem Aktivvermögen standen Verbindlichkeiten von insgesamt 4.522,50 DM gegenüber. Der erbschaftsteuerliche Wert des Gewerbebetriebs der Erblasserin belief sich unstrittig auf insgesamt 139.000 DM (Bl. 21 ff und 59 ff ErbSt-A).

Die Erben führten den ruhenden Gewerbebetrieb der Erblasserin zunächst fort. Wie sich aus dem notariellen Erbauauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag des Notars Georg Klinkhammer vom 29. Dezember 1998 (Bl. 9 ff ErbSt-A) ergibt, haben der Kläger und sein Bruder die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft Ende 1998 aufgehoben und das gesamte Nachlassvermögen untereinander aufgeteilt. Aus dem Betriebsvermögen des ruhenden Gewerbebetriebes der Erblasserin erhielt der Kläger das gesamte Anlagevermögen mit Ausnahme des Gebäudeteils des ruhenden […]


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