BFH
Az: VI R 2/05
Urteil vom 07.11.2006
Gründe:
I.
Die Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann (G). G wurde im Streitjahr 1998 zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagt. Im September 2001 beantragte G, den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für 1998 zu ändern, weil er überzahlten Arbeitslohn des Streitjahres in Höhe von 6 994 DM im Jahr 1999 zurückgezahlt habe. Der zurückgezahlte Arbeitslohn sei im Streitjahr als negative Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Später beantragte G außerdem, die Einkommensteuer für das Streitjahr nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) abweichend in der Weise festzusetzen, dass die Lohnrückzahlung steuermindernd berücksichtigt werde.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte die Anträge auf Änderung des Einkommensteuerbescheids und auf abweichende Steuerfestsetzung ab. Die Einsprüche wies das FA anschließend als unbegründet zurück.
Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1608 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Einnahmen seien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Ausgaben seien gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden seien. Im Streitfall bestehe kein Grund für eine Abweichung vom Zu- und Abflussprinzip. Die Ermessensentscheidung des FA, die Rückzahlung auch nicht aus Billigkeitsgründen im Streitjahr zu berücksichtigen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gelte laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende, für den der Arbeitslohn gezahlt worden sei. Werde laufender Arbeitslohn zurückgezahlt, müssten im Umkehrschluss auch die Einnahmen in dem Jahr als zurückgezahlt gelten, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende, für den der Lohn zurückgezahlt werde. Folglich sei die Rückzahlung der im Jahr 1998 als laufender Arbeitslohn gezahlten Beträge im Streitjahr zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die steuerlichen Nachteile infol[…]