BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 31/03
Urteil vom 20.12.2006
Leitsätze:
1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).
2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.
Tatbestand:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen. Durch Vertrag vom 13. Januar 1998 veräußerte er diesen Betrieb mit Wirkung zum 3. Januar 1998. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 erklärten die Kläger einen laufenden Gewinn dieses Unternehmens in Höhe von 21 199 DM und einen Betriebsveräußerungsgewinn in Höhe von 440 626 DM.
Im Veräußerungsgewinn enthalten war der Ertrag aus der Auflösung von drei zum 31. Dezember 1996 gebildeten Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einer Gesamthöhe von 300 000 DM. Nach den Angaben im Jahresabschluss 1996 hatte der Kläger geplant, eine Ford Zugmaschine, einen New Holland Häcksler und einen Radlader mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von zusammen 600 000 DM zu erwerben.
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) davon aus, dass diese Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG zum 3. Januar 1998 aufzulösen seien und der daraus resultierende Ertrag zuzüglich eines Gewinnzuschlages in Höhe von 12 v.H. (36 000 DM) den laufenden Gewinn des Rumpfwi[…]