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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansparrücklage und Betriebsaufspaltung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IV R 82/05
Urteil vom 29.11.2007

Leitsätze:
1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.
2. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.

Tatbestand:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist infolge einer während des Klageverfahrens vorgenommenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin ihrer vormaligen Schwestergesellschaft, der I GmbH & Co. KG (I-KG). Diese wiederum war nach einer mit Wirkung auf den 31. Dezember 2000 beschlossenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der G GmbH & Co. KG (G-KG). Die I-KG erklärte in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für das Streitjahr (2000) einen Verlust in Höhe von 44 172 DM, der in der beiliegenden Bilanz dargestellt war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) stellte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest und erließ zugleich einen Bescheid zur gesonderten Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes in Höhe von 1 483 946 DM auf den 31. Dezember 2000. Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In ihrer Bilanz hatte die I-KG eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet und als Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 101 320 DM ausgewiesen. Der Bilanz war keine Aufgliederung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter beigefügt.
Im Jahr 2002 wurde die I-KG wie auch andere Unternehmen der Firmengruppe durch das zuständige Finanzamt für Großbetriebsprüfung geprüft. Während der Außenprüfung legte die I-KG dem Betriebsprüfer das „Konto 2892 – Sonderposten Ansparrücklage“ vor. Die gebildete Ansparrücklage sollte sich demnach wie folgt zusammensetzen:
Büromöbel 18[…]


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