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Änderungsmöglichkeiten und Berichtigung nach § 129 AO

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 5 K 2245/01
Urteil vom 04.01.2002

In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1999 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 4. Januar 2002 für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid vom 23. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2001 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig volltreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte den unter Anwendung der Splittingtabelle ergangenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 02. Januar 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung (AO) durch Bescheid vom 23. Februar 2001 unter Festsetzung der Einkommensteuer nach der Grundtabelle berichtigen durfte.
Der Kläger war bis zum 16. März 2001 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet.
Für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 hatten die damals noch verheirateten Eheleute am 25. März 1999 Einkommensteuererklärungen abgegeben. Die am 23. März 1999 von beiden Ehegatten unterschriebenen Erklärungen enthalten neben Angaben zur Person beider Steuerpflichtiger und dem Antrag auf Durchführung einer Zusammenveranlagung den Hinweis, dass die Ehegatten seit dem 01.11.98 dauernd getrennt leben (Bl. l und Bl. 8 ESt-Akte).
In der für das Streitjahr am 10. Oktober 2000 abgegebenen und ausschließlich vom Kläger unterschriebenen Einkommensteuererklärung, von der in den Akten des Beklagten lediglich eine Kopie des sog. Mantelbogens (Vordruck ESt l A) abgelegt ist (B114 ESt-Akte), finden sich neben Angaben zur Person des Klägers auch solche zur damaligen Ehefrau, eine von den früheren Steuererklärungen abweichende Anschrift sowie ein Hinweis auf das Datum der Eheschließung am 04.12.1992, nicht jedoch der in den früheren Einkommensteuererklärungen enthaltene Hinweis auf ein dauerndes Getrenntleben. Eine bestimmte Veranlagungsart wurde nicht gewählt.
Mit an den Kläger und seine frühere Ehefrau unter der neuen Anschrift gerichtetem Schreiben vom 26.10.2000 (B[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/129ao.htm

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