THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 7 W 203/01
Beschluss 08.11.2001
Vorinstanz: Landgericht Gera – Az.: 7 O 839/00
In dem Rechtsstreit wegen hier: Geschäftsraummiete Kostenfestsetzung hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.02.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.03.2001 ohne mündlichen Verhandlung am 08.11.2001 beschlossen:
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001 wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.03.2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf DM 6.729,61 nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.2000 festgesetzt
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 700,64 festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 n.F. RPflG iVm §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Erinnerung“ der Klägerin vom 01.02.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001, die dieser mit Formularbeschluss – der sich mit den Gründen der sofortigen Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt und deshalb eine eigentliche Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung nicht darstellt – nicht abgeholfen hat, ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001 sind die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf DM 6.064,00 nebst Zinsen festgesetzt worden. Nicht berücksichtigt hat die Rechtspflegerin hierbei die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung vor dem Landgericht Gera am 06.07.2000 beantragten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten aus Düsseldorf.
Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten, die für die Klägerin bereits als Mahnanwälte tätig waren, gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eine als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Erinnerung“ eingelegt. Sie rü[…]