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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsanwaltswerbung – Vergütungsangaben

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 U 94/04
Urteil vom 03.08.2004
Vorinstanz: LG Essen, Az.: 45 O 46/04

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8. Juni 2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Antragsteller betreibt in … eine Rechtsanwaltskanzlei. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Antragsgegnerin eröffnete Ende April/Anfang Mai 2004 ebenfalls in … eine Kanzlei. Am 1. Mai 2004 schaltete die Antragsgegnerin in der … in … nachfolgend abgelichtete Werbeanzeige:

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[Gebührenbeispiele Erstberatung]
z. B. Familienrecht
Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht
€ 15,– bis 55,–
z. B. Arbeitsrecht
Verträge, Abmahnungen usw., Kündigung
€ 10,– bis 50,–
z. B. Sozialrecht
Pflegeversicherung, Krankenkassen, Renten- und Sozialversicherung
€ 10,– bis 55,–
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Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der für das Arbeitsrecht angegebene Preisrahmen gegen §§ 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5, 20 BRAGO verstoße. Es sei nicht gewährleistet, dass die Vergütung des Rechtsanwalts in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zu seiner Verantwortung und zum Haftungsrisiko stehe. Der Gebührenrahmen sei derart niedrig, dass von einem Honorar-Dumping gesprochen werden müsse. Die Beibehaltung des in der Werbung angegebenen Gebührenrahmens führe zu einem ruinösen Wettbewerb unter den Rechtsanwälten. Als V[…]


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