BVerfG
Az.: 1 BvR 819/01 – 1 BvR 826/01
Beschluss vom 20.9.2002
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 20. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Abbruch einer Ausschreibung von Notarstellen aufgrund der so genannten Landeskinder-Klausel.
I.
1. Die Beschwerdeführer sind seit 1998 als Notare an verschiedenen Amtssitzen in einem der neuen Länder bestellt. Beide haben ihre juristischen Staatsexamina in Nordrhein-Westfalen abgelegt und den Notaranwärterdienst in dem neuen Bundesland abgeleistet.
a) Am 15. September 1999 wurden in Nordrhein-Westfalen eine unplanmäßig vakant gewordene Notarstelle sowie eine neu eingerichtete Notarstelle ausgeschrieben, auf die sich unter anderem die Beschwerdeführer bewarben.
Mit Bescheiden vom 2. Februar 2000 teilte der Justizminister den Beschwerdeführern mit, die Ausschreibungsverfahren würden abgebrochen, da keine Bewerbung eines Notarassessors aus dem Land Nordrhein-Westfalen vorliege. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) würden die Notarstellen erneut ausgeschrieben. Dies geschah. Wiederum bewarben sich keine Assessoren des Landes, weil die fünf in Betracht kommenden Personen bis Mai 2001 andere inzwischen frei gewordene Notariate übernommen hatten. Das Ministerium griff – nachdem die vorliegenden Verfassungsbeschwerden schon anhängig waren – die alten Besetzungsverfahren wieder auf. Es widerrief in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen seine Nicht-Besetzungs-Bescheide und entschied sich für den Beschwerdeführer zu 2) sowie einen dritten aus den neuen Ländern stammenden Bewerber. Der Beschwerdeführer zu 1) hat hiergegen innerhalb der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
b) Die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Entscheidung gegen den Abbruch der ersten Ausschreibung wurden vom Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Organisationsgewalt des Justizministeriums zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden gegen diese Entsche[…]