OLG Celle
Az.: 222 Ss 83/02 (Owiz)
Beschluss vom 19.07.2002
In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ####### vom 30. Januar 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 19. Juli 2002 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht ####### zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Werbung für die selbständige Erbringung handwerklicher Leistungen, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, gemäß § 4 Abs. 1 SchwarzarbG,“ zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen ist der Betroffene alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der####### GmbH in #######. Die GmbH ist in der Handwerksrolle nicht eingetragen. In der Zeit von März bis August 2001 befand sich auf der Heckscheibe eines Firmen-Pkws eine Folie, auf der neben anderen Tätigkeitsbereichen der GmbH auch „Pflasterarbeiten“ angeführt wurden. Eine mit einem gleichartigen Text versehene Werbetafel war vor der Werkhalle der GmbH aufgestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zunächst mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge erhebt. Durch Beschluss vom 18. Juni 2002 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
II.
1. Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der auf die ungerechtfertigte Zurückweisung der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung gestützten Verfahrensrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen sowie die Sachrüge nicht bedarf.
Die Zurückweisung der beiden Verteidiger des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin vom 30. Januar 2002 „wegen ungebührlichen Auftretens vor Gericht“, weil sie sich geweigert hatten, eine Krawatte „anzulegen bzw.[…]