OLG Frankfurt/Main
Az: 11 W 55/09
Beschluss vom 28.08.2009
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – Rechtspfleger – vom 19.03.2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29.04.2009 aufgehoben, soweit Kosten von mehr als 235,742,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht – Rechtspfleger – zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 152.248,50 EUR
Gründe
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks erneuter Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag.
Mit Antrag vom 19.06.2007 hat der Prozessvertreter der Klägerinnen Kosten in Höhe von 395.533,90 EUR zur Festsetzung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsätzen vom 30.01. und 28.08.2008 umfangreiche Einwendungen wegen der in Rechnung gestellten Übersetzungskosten, im Hinblick auf die Heranziehung eines Patentanwaltes sowie den Ansatz je einer Verfahrensgebühr sowohl im Grund- wie im Betragsverfahren erhoben. Nach Auffassung der Beklagten sollen rund 32.000,00 EUR zu viel an Übersetzungskosten abgerechnet worden sein.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.03.2009 hat der Rechtspfleger die Kosten in der beantragten Höhe festgesetzt, ohne auf die erhobenen Einwendungen einzugehen. Zur Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird lediglich auf die Berechnung (Kostenfestsetzungsantrag) verwiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der Rechtspfleger in Höhe von 7.514,40 EUR abgeholfen. Bei diesem Betrag handelt es sich um – wie die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 28.04.2009 zugestanden haben – zuviel abgerechnete Übersetzungskosten.
Im Übrigen hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen. Die Nichtabhilfe hat er in seinem Beschluss vom 29. 04. 2009 damit begründet, dass „ein Verfahren der vorliegenden Natur durchaus die Hinzuziehung von Patentanwälten rechtfertigt“ und „d[…]