BGH
Az: VII ZR 136/02
Urteil vom: 11.09.2003
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage einschließlich des Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Widerklage gegen die Kläger stattgegeben hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten über die Auslegung und die Abwicklung eines Prozeßvergleichs und über die sich aus dem Vergleich ergebenden steuerrechtlichen Folgen.
II.
1. Die Beklagte zu 1 dieses Verfahrens hatte die Kläger dieses Verfahrens vor dem Landgericht R. auf der Grundlage eines Architektenvertrages auf Schadensersatz in Höhe von 1.300.485,38 DM verklagt. Mit ihrer Widerklage gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 hatten die Kläger ausstehendes Architektenhonorar in Höhe von 77.269,77 DM verlangt.
Der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, der wie folgt lautet:
„1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin 250.000 DM (i.W. Zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu bezahlen nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit 01.03.1995.
2. Den Beklagten wird nachgelassen, diesen Betrag wie folgt zu erbringen:
a) Die Beklagten verpflichten sich, gegenüber dem Finanzamt R. den in Ziffer 1) genannten Vergleichsbetrag als Betriebsausgabe nach Anweisung des Herrn H. R. geltend zu machen und diesem die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der den Beklagten hieraus eventuell resultierende Ertragssteuervorteil steht der Klägerin zu. Der Steuervorteil wird entweder erbracht durch Abtretung eventueller Steuererstattungsansprüche oder direkte Zahlung an die Klägerin bei Fälligkeit einer eventuell reduzierten Steuernachzahlung.
Die Abtretung muß auf amtlichem Formular erfolgen. Die Klägerin nimmt hiermit diese Abtretung an.
Diese Abtretung erfolgt hinsichtlich eines Teilbetrages aus Ziffer 1) in Höhe von 50.000 DM an Erfüllungs Statt, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Steuervorteils.
b) Den Beklagten wird weiterhin na[…]