Wird ein Motorradfahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, so trifft ihn kein Mitverschulden wenn er aufgrund des Nichtragens von Motorradschuhen verletzt wird. Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewußtsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt z.B. Sportschuhe trug, zu verneinen. Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschuhen oder Motorradstiefeln existiert im Gegensatz zu Sicherheitsgurten oder Schutzhelmen (vgl. hierzu § 21 a StVO) nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 3 U 1897/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de AG Göppingen – Az.: 6 F 535/18 – Beschluss vom 18.07.2018 1. Es wird festgestellt, dass der Antragssteller im Rahmen des bestehenden Umgangsrechts berechtigt ist, mit dem gemeinsamen Sohn …, während der baden-württembergischen Sommerferien in der Zeit vom 30.07.2018 bis 13.08.2018 eine Rundreise nach Südafrika zu unternehmen. 2. Der Verfahrenswert wird auf […]