BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 449/01
Urteil vom 26.112002
Vorinstanz: LG Dresden
Leitsatz:
Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betriebenen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2002 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Unfallkasse macht als gesetzlicher Unfallversicherer aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens geltend, den ihr Versicherter infolge eines Skiunfalls erlitten hat.
Der Versicherte, ein damals 17-jähriger Schüler eines Gymnasiums der Stadt A., verunglückte am 22. Januar 1997 im Rahmen des Sportunterrichts im Fach „Alpiner Skilauf“ schwer und ist infolge des Unfalls querschnittgelähmt. Der Sportunterricht fand auf einer von der Stadt A. betriebenen Skipiste statt, die nicht zum Schulgelände gehört. Während einer individuellen Leistungskontrolle durch den Lehrer verlor der Schüler beim Versuch des Anhaltens im Zielbereich die Kontrolle über die Skier und prallte rückwärts gegen den Mast einer am Pistenrand befindlichen Beschneiungsanlage (sog. Schneekanone). Dabei traf er auf einen metallenen, im unteren Bereich des Mastes angebrachten Ring, der weder gepolstert noch durch andere Maßnahmen gesichert war.
Der Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Unfall mit rechtskräftigem Bescheid als Schulunfall an. Die Klägerin erbrachte als gesetzlicher Unfallversicherer für Personenschäden des Verletzten bisher Leistung[…]