OLG München
Az: 20 U 4661/10
Urteil vom 19.01.2011
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.09.2010, AZ: 6 O 3183/10, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 4.000.- nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.11.2009 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 62% und die Klägerin 38%
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 9.000.- festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zwar haftet der Beklagte der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Skiunfall in vollem Umfang, jedoch musste das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld nach unten korrigiert und die Klage insoweit teilweise abgewiesen werden.
1) Der Beklagte haftet der Klägerin nach §§ 823, 249 ff. BGB in voller Höhe für den verfahrensgegenständlichen Skiunfall vom 28.03.2009. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor.
Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden, da beide Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Klägerin ist durch das Verhalten des Beklagten am Körper verletzt worden. Es ist unstreitig, dass die Parteien am 28.03.2009 beim Absolvieren einer Übung im Rahmen eines Skikurses, bei welcher der Beklagte in der Reihenfolge nach der Klägerin fuhr, zusammengestoßen sind.
Hieran trägt der Beklagte die alleinige Schuld. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr die Klägerin […]